Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare, von den Parteien nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen (z.B. Pandemie, Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen) berechtigen die Auftragnehmerin, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin über den Eintritt derartiger Leistungshindernisse unverzüglich. Überschreitet die Dauer der Verzögerung den Zeitraum von sechs Wochen und ist eine Anpassung des Vertrages beiden Parteien nicht möglich oder nicht zumutbar, sind beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit. Von der Auftragnehmerin erbrachte Leistungen sind entsprechend ihrem Anteil durch die Auftraggeberin zu vergüten. Schadensersatzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
Ansprüche der Auftraggeberin auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung seines Zwecks erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Auftraggeberin daher regelmäßig vertrauen darf.